Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der
Firma Bennewitz Garten- & Landschaftsbau. Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird
ausdrücklich widersprochen. Diese bedürfen zu ihrer Einbeziehung in den Vertrag der ausdrücklichen
Zustimmung von Bennewitz Garten- & Landschaftsbau. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als
auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Angebote
Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Das Angebot wandelt sich durch die Unterschrift des
Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in dem
Angebot bzw. Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen
und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Preise werden
im Angebot exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Nettopreise ausgewiesen. Die Mehrwertsteuer
wird am Ende des Angebots hinzugefügt. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge zum Angebot bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer
herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder
Zusatzaufträgen berechtigt. 
§ 3 Ausführung
Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das
Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Der Auftraggeber hat der Firma Bennewitz Garten- &
Landschaftsbau die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die
Kosten für den Verbrauch trägt der Auftraggeber. Der Verlauf von Versorgungsleistungen ist vor Baubeginn
durch den Auftraggeber anzuzeigen. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer,
bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig. Für Verzögerungen
durch Dritte (z.Bsp. Materiallieferungen) übernimmt die Firma Bennewitz Garten- & Landschaftsbau keine
Haftung. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt erforderlich, bzw.
unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung
erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt
erforderliche, bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung von mehr als 15% der
Angebotssumme bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung der Maßnahme genehmigen. Nur
nach erfolgter Genehmigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mehrkosten zu bezahlen. Ansonsten kann der
Auftraggeber wegen diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall sind die bis dahin geleisteten
Arbeiten entsprechend zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% steht dem
Auftraggeber eine Sonderkündigungsrecht nicht zu. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mehrkosten
innerhalb dieses Rahmens zu übernehmen.

Die Ausführung der Arbeiten des Garten,- und Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag
und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung
über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil C) „Allgemeine
Technische Vorschriften“ für Bauleistungen festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach
DIN18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren. Die zur Ausführung der
Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Strom, Wasser u.a.) werden vom
Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher
Menge zur Verfügung gestellt. Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für das
Werkzeug, Maschinen sowie Material für den gesamten Zeitraum der Bauleistungen zur Verfügung und
übernimmt bei Verlust sowie Diebstahl die Haftung.
§ 4 überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserstellung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B.
Kalkulationen, Zeichnungen oder Lichtbildern behält sich die Firma Bennewitz Garten- & Landschaftsbau 
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen der Vertragsabwicklung und dürfen Dritten
gegenüber nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn es wird eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung
erteilt.
§ 5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt im Regelfall nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Die
Abrechnung des Materials erfolgt aufgrund von angefangenen Verkaufseinheiten. Eine andere Vergütung muss
ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind
möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringung ergeben, die
vor Angebotsabgabe dem Auftragnehmer nicht bekannt waren. Bei Aufträgen, welche in einer Entfernung von
mindestens 50 Km Entfernung (Straßenentfernung) vom Sitz der Firma Bennewitz Garten- & Landschaftsbau 
abgewickelt werden, behält sich der Auftragnehmer die Erhebung einer Anfahrtspauschale in Höhe von 1,30
€/km pro Kalendertag vor. Als Sitz der Firma gilt hier Am Stahlgraben 3  37431 Bad Lauterberg.
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und
Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze
vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten wer gegebenenfalls außer dem
Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen
Leistungen und Lieferung berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen
und Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen
zu erfolgen hat. Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der
Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich
Einwendung erhoben hat.
§ 6 Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird vom Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der
Abschlussrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb
von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt
die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der erfolgten Meldung der Fertigstellung. Hat
der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, Vorbehalte wegen Mängel hat der Auftraggeber
sofort bei deren Bekannt werden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weiter
Ausführung der Leistung der Prüfung unterzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich
geltend zu machen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B
§n 7 trägt. Die Vergütung ist mit der Abnahme ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere tritt Verzug
ohne weitere schriftliche Mahnung ein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderten Lohn- Material- und Vertriebskosten für Leistungen die 3 Monate oder
später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Die Firma Bennewitz Garten- & Landschaftsbau ist berechtigt,
bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung oder Voraus- bzw. Abschlagszahlung zur Materialkostendeckung
in Höhe von 40% des Auftragsvolumens zu verlangen. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer durch
Änderungswünsche des Auftraggebers nach Erteilung des Auftrags entstehen, trägt der Auftraggeber in voller
Höhe.
§ 7 Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß
ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder mindern. Für alle durch den Auftragnehmer erstellten Gewerke wird eine Garantie von 2 Jahren geleistet,
im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit
anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust zu vermeiden. Nimmt der Auftraggeber das
Bauwerk in Benutzung, insbesondere ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als abgenommen.
Werden Bauwerke vor deren Fertigstellung in Betrieb genommen, so gehen jegliche Gewährleistungsansprüche
an uns verloren. Bei Zahlungsverzug kann die Firma Bennewitz Garten- & Landschaftsbau die Ausführung der
Mängelbeseitigung so lange ablehnen, bis die Rechnung durch den Auftraggeber vollständig bezahlt ist. Unter
besonderen Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt insbesondere bei
Aufbau auf durch Dritten erstelltem Unterbau oder sonstige im Vorfeld erstellten Gewerke, die im
Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers stehen. Die Gewährleistungseinschränkung wird mit
Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind höhere Gewalt
(Naturereignisse) oder mutwillige Zerstörung. Für etwaige Mängel leistet der Auftragnehmer Gewähr durch
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern Material und Pflanzen vom Auftraggeber
bereitgestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgerechte Arbeit, nicht aber auf
Ansprüche aus dem Material oder den Pflanzen. Mutterboden und Humus werden vom Auftragnehmer nur
nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere
Nährstoffgehalt und Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten
auf nicht vom Auftragnehmer aufgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine
Verunkrautung des Bodens entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Sofern der Auftragnehmer Pflanzen
oder Saatgut liefert, hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht
aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn dem Auftragnehmer die Pflege für mindestens eine
Vegetationsperiode (im Regelfall 1 Jahr) übertragen worden ist. Ausgeschlossen ist dies jedoch, wenn die
Schäden auf das Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige, vom Auftragnehmer
nicht beeinflussbare Faktoren zurückgeführt werden kann. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu
vereinbaren.
Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur
verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche,
insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet
gegenüber Dritten ob der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung
des Auftragnehmers beschränkt sich auf einer verschuldensabhängigen Haftung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und
Leistungen – Eigentum der Firma Bennewitz Garten- & Landschaftsbau, soweit sie mit dem Grundstück noch
nicht verbunden sind. Des Weiteren gilt für Gartenpläne und Bemaßungen das alleinige Eigentum der Firma Bennewitz
Garten- & Landschaftsbau, auch nach Auftragsbezahlung, sowie jegliche Bilder die von dem Bauvorhaben
gemacht werden, diese dienen insofern zu Werbezwecken und dürfen im Internet Fernsehen, auf Flyern oder
jeglichen anderen Werbemitteln ausgestrahlt werden sofern keine Personen, Straßenschilder oder Hausnummern
zu erkennen sind.
§ 9 Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden das
dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind –
aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge
zurücknehmen und sich aneignen darf. Des Weiteren werden die Stunden für das Aufnehmen ebenfalls berechnet
und abzüglich des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen
erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen mein Eigentum. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen
nach der zweiten Mahnung bezahlt, ist die Firma Bennewitz Garten- & Landschaftsbau und die Lieferanten
berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Auftragnehmers zu betreten.
§ 10 Schriftform
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder Dritte
abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 11 Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten (HGB), juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Gerichtsstand das für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
§ 12 Mündliche Absprachen
Mündliche absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages/ Leistungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich
niedergelegt und von beiden Vertragsparteien abgezeichnet wurden.
§ 13 Maße und Toleranzen
Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße gelten die DIN – Toleranzen oder die jeweilige Bearbeitung
technisch vorgegebenen Abweichungen. Abweichungen im Bereich der Dicke, Ebenheit, Materialgüte und
Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder
Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch
Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden.
§ 14 Gewährleistung bei Pflanzen
Eine Garantie bzw. Gewährleistung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies
außerhalb unseres Einflusses liegt. 
Die Firma Bennewitz Garten- und Landschaftsbau übernimmt keine Gewährleistung
für die Pflege sowie Schneidearbeiten und jeden weiteren Tätigkeit die mit einer Gartenpflege verbunden sind.
Falls pflanzen etc. nach der pflege einen Schaden davon getragen haben so muss der Auftraggeber für Ersatz
sorgen und kann diesen Ersatz durch dritte etc. nicht geltend machen. Sämtliche Maße sind Circa-Maße.
Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich
die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen. Die
Gewährleistung für Pflanzen beträgt eine Saison, wenn nicht anders Vertraglich vereinbart. Für mangelnde
Pflege der Pflanzen (zu wenig wässern düngen o.ä.) Übernehmen wir keine Haftung.
§ 15 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle
der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt

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